Satzung der
(KEBT AG)
vom 22. Juli 2003
in der Fassung vom 14. Juli 2022,
§ 1
Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma
KEBT Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen Aktiengesellschaft.
(2) Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
§ 2
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
(2) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ab dem 01. Januar 2018 das Kalenderjahr. Die Zeit vom 01. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 3
Gegenstand des Unternehmens, Bekanntmachung
(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften TEAG Thüringer Energie AG (TEAG) und Thüringer Glasfasergesellschaft mbH (TGG) und ggf. ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern („Beteiligungsgesellschaften“) und die Wahrnehmung aller Gesellschafterrechte und -pflichten, die sich aus diesen Beteiligungen ergeben sowie alle unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere die Wahrnehmung und Sicherung der kommunal- und gesellschaftsrechtlich zulässigen Interessenvertretung der Aktionäre bei den Beteiligungsgesellschaften. Die Gesellschaft unterstützt ihre Aktionäre insbesondere bei deren Aufgaben zur Sicherung einer wirtschaftlich sinnvollen Daseinsvorsorge und bei der Darbietung einer sicheren und preiswerten Strom-, Gas- und Breitbandversorgung.
(2)
(2) Hierzu hat die Gesellschaft insbesondere die Aufgaben:
1. darauf hinzuwirken, dass die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile respektive Aktien und die sich daraus ergebenen Stimmrechte in der Gesellschafter- respektive Hauptversammlungen der Beteiligungsgesellschaften durch einheitliche Stimmabgabe bestmöglich vertreten werden;
2. in Angelegenheiten des gemeinsamen Interesses der Aktionäre tätig zu werden;
3. die Interessen der Aktionäre in den Fragen der Versorgung ihrer Gebiete wie auch des angemessenen Einsatzes heimischer Energieträger zu koordinieren, soweit dies erforderlich ist, und diese gegenüber den Beteiligungsgesellschaften, den staatlichen Stellen, anderen Verbänden und der Öffentlichkeit zu vertreten;
4. die Aktionäre in allen wesentlichen Fragen der Strom-, Gas- und Breitbandversorgung zu beraten.
(3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig und nützlich sind. Sie kann Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, andere Unternehmen übernehmen und/oder errichten.
(4) Die Gesellschaft kann die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten selbst oder durch Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften ausführen.
(5) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
§ 4
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.670.729,64 Euro (in Worten: zwei Millionen sechshundertsiebzigtausend siebenhundertneunundzwanzig Euro vierundsechzig Cent).
(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.533.891 Stückaktien. 2.022.448 Stückaktien bilden die Aktiengattung A (A-Aktien). Die übrigen 511.443 Stückaktien bilden die Aktiengattung B (B-Aktien). A- und B-Aktien gewähren den Aktionären gleiche Rechte mit Ausnahme des Dividendenbezugsrechts, das sich nach § 12 richtet.
(3) Die Aktien lauten auf den Namen der Aktionäre.
(4) Die Aktien sind nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft übertragbar. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Aktien nicht auf andere Aktionäre übertragen werden sollen; die Hauptversammlung kann durch Beschluss mit Mehrheit von mindestens 80 vom Hundert des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals Ausnahmen zulassen.
(5) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.
(6) Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen.
(7) Soweit über die Aktien der Gesellschaft nur eine Urkunde ausgestellt ist, ist ein Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht jeden Aktionärs, auf seine Kosten von der Gesellschaft die Ausstellung einer Mehrfachurkunde über sämtliche von ihm gehaltenen Aktien zu verlangen.
(8) Junge Aktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. Ihre Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalerhöhung durchgeführt wird, kann abweichend von _§ 60 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes geregelt werden.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er wird vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so ist jede von ihnen zur Einzelvertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung geben. Ein Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 6
Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt; im Rahmen dieser Höchstdauer bestimmt die Hauptversammlung über die Festsetzung der Amtszeit. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Scheidet ein Aufsichtsratmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist das an seine Stelle in den Aufsichtsrat eintretende Mitglied nur für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratmitglieder zu wählen.
(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden, ersatzweise durch seinen Stellvertreter einberufen. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates. Über die Sitzung des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat.
(5) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von 75 % des Grundkapitals zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung ihres Amtes enthoben werden.
(7) Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt niederlegen ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, unter Angabe eines wichtigen Grundes jederzeit. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
§ 7
Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat nimmt die ihm vom Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
§ 8
(1) Auf Vorschlag des Aufsichtsrates können Gebietsausschüsse gebildet werden.
(2) Die Gebietsausschüsse haben die Aufgabe,
1. regionale Probleme ihres Gebietes in Hinblick auf die Energieversorgung zu erörtern;
2. die Arbeiten der Hauptversammlung und des Aufsichtsrates zu unterstützen;
3. Anregungen für die zuständigen Organe der Gesellschaft zu erarbeiten;
4. auf Anforderung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrates sich schriftlich zu Frage- und/oder Problemstellungen im betreffenden Gebiet zu äußern.
(3) Die Mitglieder der Gebietsausschüsse werden auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch die Hauptversammlung gewählt. Die Mitglieder sollen aus der Mitte der Hauptversammlung gewählt werden. Sie sollen tunlichst im Betätigungsgebiet der Gesellschaft sachkundig und erfahren sein. Die Anzahl der Mitglieder der Gebietsausschüsse legt der Aufsichtsrat fest.
§ 9
Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres der Gesellschaft statt. Die Hauptversammlung soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Im Übrigen ist sie, abgesehen von den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach den Regelungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(3) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre oder deren bevollmächtige Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht statt.
(4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Er bestimmt die Reihenfolge der Behandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage.
(5) Über die Verhandlungen wird ein vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit vorschreibt, so ist für die Beschlüsse ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
(6) Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, erfolgt die Abstimmung mit einfacher Kapitalmehrheit, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Eine Änderung der Satzung der Gesellschaft kann nur mit einer Vierfünftel- oder größeren Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden.
_§ 10
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur entsprechenden Prüfung zu übersenden. Die Jahresabschlussprüfung hat sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu erstrecken. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des _§ 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen.
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinnes machen will, mitzuteilen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
(3) Unverzüglich nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrates hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
§ 11
Rücklagen
aufgehoben
§ 12
Gewinnverwendung
(1) Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes.
(2) Die Hauptversammlung kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehen ist bzw. als die Verteilung unter die Aktionäre.
(3) Bei Verteilung des Bilanzgewinns unter den Aktionären ist der Bilanzgewinn für Geschäftsjahre, die vor dem 01. Januar 2030 begonnen haben, nur auf die A-Aktien zu verteilen. Hinsichtlich des Bilanzgewinns von Geschäftsjahren, die ab dem 01. Januar 2030 begonnen haben, sind A- und B-Aktien gleichermaßen dividendenberechtigt.
(4) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2031 entfallen folgende Bestimmungen dieser Satzung ersatzlos, ohne dass es hierzu gesonderter Beschlüsse der Hauptversammlung bedarf:
- § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 (A- und B-Aktien als Aktiengattungen)
- § 12 Abs. 3, Abs. 4 (Verteilung des Bilanzgewinns auf bzw. Dividendenberechtigung von A-/B-Aktien)
§ 13
Fassungsänderungen
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 15
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ungültig sein oder werden, bleibt die Satzung mit den wirksamen Teilen in Kraft. Die Aktionäre sind sich darüber einig, dass solche rechtsunwirksamen Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen.
§ 16
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Gerichts- und Notarkosten sowie die Veröffentlichungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 Euro.